Die Vergabe der Ersttermine ist aus organisatorischen Gründen nur telefonisch möglich. Bei häufig unvermeidbaren längeren Wartezeiten führen wir bei dringlichen Anliegen und schwerwiegenden Problemen eine „Feuerwehrliste“, die eine kurzfristige Einbestellung bei Absagen ermöglichen soll.
Wir geben uns große Mühe, alle Anrufe direkt entgegenzunehmen. Bitte haben Sie Verständnis, falls Sie nicht immer direkt durchkommen sollten.
WICHTIG: Sollten Sie einen vereinbarten Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können, oder sich die Notwendigkeit über die Wartezeit hinweg nicht mehr für Sie darstellen, dann geben Sie uns bitte frühzeitig telefonisch Bescheid! Dadurch ermöglichen Sie uns, einem anderen Kind/ Jugendlichen und seiner Familie diesen Termin anzubieten.
Was benötigen wir zum Erstgespräch?
Folgende Unterlagen bitten wir Sie, soweit vorhanden, zum ersten Gespräch mitzubringen:
Krankenversichertenkarte
Schulzeugnisse (als Kopien)
Relevante Vorberichte (als Kopien)
Gelbes Untersuchungsheft
Elternfragebogen zur Lebensgeschichte
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht benötigen wir auch von dem getrennt lebenden Elternteil eine schriftliche Behandlungszustimmung. Bitte nutzen Sie hierfür die Vorlage aus unserem Downloadbereich. Sollten Sie keine Möglichkeit zum Ausdrucken haben, kann diese hilfsweise auch formlos erfolgen: „Ich stimme der Untersuchung, Diagnostik und Behandlung meines Kindes -Name des Kindes- in der Gemeinschaftspraxis am Rosengarten zu. Datum und Unterschrift
Wohngruppen, die Bewohner zum Erstkontakt begleiten, benötigen ebenfalls die Behandlungseinwilligung und Schweigepflichtsentbindung aller sorgeberechtigten Bezugspersonen sowie deren Namen und Kontaktadressen/ Telefonnummern.
Nutzen Sie zur Vorbereitung auch gerne unseren Downloadbereich.
Wichtige Hinweise
Geschwisterkinder
Das Erstgespräch dient dazu, einen umfassenden ersten Eindruck von Ihrem Kind und Ihrem Anliegen zu gewinnen. Um uns darauf konzentrieren zu können und Ablenkungen zu vermeiden, bitten wir Sie – soweit möglich – ohne Geschwisterkinder zum Termin zu erscheinen.
Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht
Da die Untersuchung und Behandlung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater nach aktueller Rechtsprechung keine „allgemeine Angelegenheit des täglichen Lebens“ ist, erfordert diese die Zustimmung aller Sorgeberechtigten*. Hierdurch erfordert eine über das Erstgespräch hinausgehende Diagnostik und Therapie ihres Kindes in unserer Praxis die schriftliche Zustimmung aller Sorgeberechtigten. Wir bitten Sie diese Voraussetzung und Zustimmung bereits vor dem Erstgespräch zu klären und die Einwilligung der Praxis zukommen zu lassen.
* Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, sind bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 BGB: Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrennt lebenden Eltern)
Wichtige Informationen für Wohngruppen
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Einwilligungen der sorgeberechtigten Personen vor dem Erstgespräch und eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber Ihrer Einrichtung mit unserer Praxis einholen und zum Erstkontakt mitbringen. Bitte bemühen Sie sich zum Erstkontakt zudem alle relevanten Informationen, z.B. eine etwaig bestehende Medikation betreffend, und Behandlungsberichte (in Kopie) zum Termin bereitzuhalten.